Umgestaltung zum Schlechteren
Bemerkung: Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Urteil in der Berufung oder Revision nicht zu Ungunsten des Angeklagten geändert werden (§§ 331 I, 358 II 1 StPO).
Umgestaltung zum Schlechteren
Bemerkung: Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Urteil in der Berufung oder Revision nicht zu Ungunsten des Angeklagten geändert werden (§§ 331 I, 358 II 1 StPO).