nicht zweimal für dasselbe
Bemerkung: Das Verbot der Doppelbestrafung derselben Tat ist in Artikel 103 III GG niedergelegt. Dieser Grundsatz wird auch als Strafklageverbrauch bezeichnet. Siehe auch Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Art. 50 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh).
ne eat iudex ultra petita partium
Der Richter soll nicht über das Geforderte hinaus gehen.
Bemerkung: Dieser Grundsatz wird als Anklagegrundsatz bezeichnet. Im Zivilrecht besagt er, daß das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (§ 308 I 1 ZPO). Im Verwaltungsrecht darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 88 VwGO).
nemo prudens punit quia peccatum est sed ne peccetur
Kein Kluger straft wegen einer Verfehlung, sondern um Verfehlungen zu verhüten.
Bemerkung: Dieser Ausspruch stammt von Seneca.
nemo tenetur se ipsum accusare
Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen.
Bemerkung: aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 I iVm Artikel 1 I GG) sowie dem Rechtstaatsprinzip (Artikel 20 III GG) abgeleiteter Grundsatz
keine Strafe ohne Gesetz
Bemerkung: Dieses Gesetzlichkeitsprinzip ist in Artikel 103 II GG, § 1 StGB und Artikel 7 I EMRK niedergelegt.
keine Strafe ohne geschriebenes Gesetz
Bemerkung: Unzulässigkeit von Gewohnheitsrecht